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Alm-/Weideauftriebsliste 2008
Alle Tiere, die auf der Alm-/Gemeinschaftsauftriebsliste aufscheinen, müssen mindestens 60 Tage durchgehend gealpt werden. Dazu muss auch beachtet werden, dass für die 60-tägige Alpungsdauer maximal 2 Wochen vor dem Abgabetermin der Auftriebsliste anrechenbar sind. Wenn aufgetriebene Tiere die Mindestalpungsdauer nicht erreichen, muss eine Änderungsmeldung durchgeführt werden. Die „Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm-/Gemeinschaftsauftriebsliste 2008“ muss bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz eingereicht werden.
Ein Fall Höherer Gewalt kann nur anerkannt werden, wenn die Meldung innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgt und entsprechende Unterlagen, wie z.B. tierärztliche Bestätigung oder TKV-Belege beigelegt werden.
Alm-/Weidemeldungen für die Tierkennzeichnung
Wenn Tiere auf Almen/Weiden aufgetrieben werden, muss dies grundsätzlich mit der Alm/Weidemeldung bekannt gegeben werden. Nur wenn es sich um eine Eigenalm handelt und ausschließlich eigene Tiere aufgetrieben werden, ist keine Meldung notwendig. Sobald aber nur 1 fremdes Tier aufgetrieben wird (Vermischung von Herden), sind alle Tiere, auch die eigenen, an die AMA zu melden. Bei Zinsweiden muss die Alm-/Weidemeldung nur durchgeführt werden, wenn sich verschiedene Herden vermischen. Die Verpflichtung, die Meldung durchzuführen, hat der Bewirtschafter einer Alm, Gemeinschafts- bzw. Zinsweide. Die Meldung muss binnen 7 Tage nach dem Auftrieb bei der AMA eingelangt sein. Die Heimbetriebe müssen zusätzlich im Bestandesverzeichnis im Feld „Bemerkungen“ eintragen, dass das Tier auf die Alm oder Zinsweide aufgetrieben wurde.
Blühfläche
Es muss darauf geachtet werden, dass auf beantragten „Blühflächen“ ein ganzjähriges Nutzungsverbot besteht! (Ausnahme: Nachweide ab 15. September). Eine Mahd und ein Abtransport des Mähgutes sind das ganze Jahr nicht erlaubt!
Biodiversitätsauflagen bei Mahd von Steilflächen
Für die 5% der Flächen, die Rahmen der Maßnahmen „Mahd von Steilflächen“ nur 2 x genutzt werden dürfen, sind folgende früheste Nutzungstermine einzuhalten:
M1 (25-35 % Hangneigung): 15. Juni
M2 und M3 (größer 35% Hangneigung): 30 Juni
Verpflichtende Aufzeichnungen:
Bei den jetzt wieder häufigeren Vorortkontrollen wird überprüft, ob die für die beantragten Maßnahmen notwendigen Aufzeichnungen aktuell geführt werden. Von sehr großer Bedeutung ist das korrekte Führen des Weideblattes sowie die schlagbezogenen Aufzeichnungen!
ÖPUL 2007 – Tierschutzmaßnahme: Auslaufhaltung
Landwirte, die bei dieser Maßnahme die „Auslaufhaltung“ gewählt haben, müssen darauf achten, dass die beantragte Tierkategorie an mindestens 3 Tagen in der Woche Zugang zum Auslauf hat. Die Auslaufhaltung muss über das gesamte Kalenderjahr erfolgen. Wenn den Tieren zwei Ausgänge gleichzeitig zur Verfügung stehen, beträgt die Mindestauslauffläche 3 m³/RGVG, bei nur einem Ausgang beträgt die Mindestauslauffläche 5 m³/RGVG.
Die Auslauffläche muss befestigt und maximal 50 % der gesamten Auslauffläche darf überdacht sein. Als befestigt gelten z.B. betonierte oder asphaltierte Flächen. Im Rahmen der Auslaufhaltung müssen die Auslauftage, sowie Hinderungsgründe, Unterbrechungsgründe usw. aufgezeichnet werden.
Das Aufzeichnungsblatt ist in der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz erhältlich.
Bodenschätzung – Einheitswerte
Vom Finanzamt werden derzeit wieder intensiv Bodenschätzungen durchgeführt. Diese sind die Grundlage für die Einheitswertfeststellung. Das Ergebnis der Bodenschätzung wird an den Anschlagbrettern der Gemeinde kund gemacht. Einsprüche gegen das Ergebnis sind nur innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung am Anschlagbrett der Gemeinde möglich. Wird der Einspruch versäumt, kann gegen eine dramatische Erhöhung des Einheitswertes nichts mehr unternommen werden.
Daher oberstes Gebot
* Wenn die Bodenschätzer unterwegs sind, das Anschlagsbrett der Gemeinde im Auge behalten.
* Wenn die Bodenschätzer unterwegs sind, die Bezirkslandwirtschaftskammer verständigen. * Wenn die Bodenschätzer unterwegs sind, eine Bauernversammlung organisieren, bei der die Bodenschätzer Rede und Antwort stehen müssen. * Wenn die Bodenschätzer unterwegs sind, mit der Bezirkslandwirtschaftskammer Kontakt aufnehmen.
Kultivierungen, Deponien
Kultivierungen und Deponien sind in der Regel verhandlungspflichtig. Das heißt, eine Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft ist unerlässlich. Das Risiko, eine Deponie oder eine Kultivierung ohne Genehmigung durchzuführen und dadurch dann massiven Schaden zu erleiden, ist groß. Aufgrund mehrerer Anlassfälle machen wir darauf aufmerksam, dass es in jedem Fall ratsam und dringend notwendig ist, vor Einleitung derartiger Maßnahmen mit der Bezirkslandwirtschaftskammer Kontakt aufzunehmen und die Kultivierungsfläche oder Deponiefläche besichtigen zu lassen. Wir stellen dann an Ort und Stelle fest, welcher Genehmigungen es bedarf. Sollte es notwendig sein, sind wir auch bereit, kostengünstig ein entsprechendes Projekt zu erstellen, das als Verhandlungsgrundlage dient.
Für Fragen steht Ihnen Frau Christina Gruber, Landwirtschaftskammer Tirol, Tel. 05 92 92-1611 jederzeit gerne zur Verfügung.
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